Weitere Lockerungen für die Kultur beschlossen

20.06.2020

Am 19.06.2020 wurde die erneute Aktualisierung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus bekannt gegeben. Der Niedersächsische Chorverband hat sich in den letzten Wochen zusammen mit dem Landesmusikrat Niedersachsen sehr für die Musikschaffenden eingesetzt und begrüßt deshalb die neuesten Lockerungen im Kulturbereich, die ab 22. Juni 2020 in Kraft treten.

Danach können Chöre im Freien – also außerhalb von geschlossenen Räumen – wieder kräftig singen und proben. Bitte gewährleisten Sie jedoch unbedingt einen möglichst großen Abstand (mindestens 1,5 m) zwischen den einzelnen Singenden. In geschlossenen Räumen ist das gemeinsame Proben aufgrund der besonders ausgeprägten Aerosolentwicklung nur in Kleingruppen bis zu vier Personen möglich.

Im Folgenden informieren wir Sie unverbindlich über die wichtigsten Punkte der Aktualisierung der Verordnung:

  • Theater, Konzerthäuser, Kulturzentren und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen (§1,(3))
  • Musikunterricht darf erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Eirichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält (§2h)
  • Chöre und Bläserensembles dürfen ihre Proben im Freien abhalten, müssen aber die üblichen Daten aller Teilnehmenden dokumentieren und die Abstandsregeln (1,5 m) einhalten (§2h)
  • Bildungseinrichtungen dürfen Bläserensembles und Bläserorchester sowie Chöre nur in Gruppen bis max. vier Personen in geschlossenen Räumen unterrichten (§2h)
  • Die Durchführung kultureller Veranstaltungen ist mit 250 sitzenden Personen zulässig, sofern Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden können (u.a. Abstand von mind. 1,5 m, Erhebung der Kontaktdaten). Bei Indoor-Veranstaltungen gilt eine Maskenpflicht. (§1, §5c))
  • Bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind u.a. Veranstaltungen mit 1000 oder mehr Teilnehmenden verboten. Unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden sind alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen verboten. (§1, (6))

Die neueste Fassung der Verordnung kann unter diesem linkLINK heruntergeladen werden. Die Verordnung ist bis zum 5. Juli 2020 gültig.

Laut unseren Informationen ist ein länderübergreifendes Hygienekonzept für das Musizieren momentan in der Abstimmung. Wir begrüßen diese einheitliche Vorgehensweise sehr und hoffen, dass dieses Konzept zeitnah veröffentlicht wird.

 

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