Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA)

Jeder Chor / Verein, der als Veranstalter bzw. Produzent (z.B. von CDs) fungiert, ist grundsätzlich zur Anmeldung sämtlicher Konzerte, Chorveranstaltungen und anderweitiger Nutzung von Musik unter Angabe der Musikfolgen bzw. Programme bei der GEMA verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für kostenpflichtige wie kostenfreie Veranstaltungen und auch bei allen geselligen Veranstaltungen, Weihnachtsfeiern, Theaterabenden, Umzugsmusiken, Festakten bei offiziellen Gelegenheiten, Freundschaftssingen und Wohltätigkeitssingen.

Für die Chöre im Niedersächsischen Chorverband (NC) übernimmt zurzeit der Verband diese Aufgabe aufgrund der von den Chören eingereichten Unterlagen.

  • Die GEMA-Gebühren für Chorkonzerte werden bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 150 € übernommen. Bei Überschreitung des Jahreshöchstbetrages von 150 € stellt der NC den Chören den Differenzbetrag in Rechnung.
  • Bei Chorkonzerten mit Gastchören, die nicht Mitglied im NC sind, wird jeweils eine Einzelfallprüfung vorgenommen.

 

GEMA-Anmeldung

Reichen Sie die Anmeldung bitte vollständig ausgefüllt spätestens 14 Tage nach der Chorveranstaltung bei der Geschäftsstelle des NC ein. Dort wird die Anmeldung auf Vollständigkeit überprüft.

Wichtig: Die bisherige Möglichkeit der Nachmeldung für Veranstaltungen aus den Monaten Januar bis November eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres ist entfallen.

Die Anmeldung besteht aus

  • GEMA-Anmeldeformular
  • Aufstellung der Musikfolge / des Programms (s.u.)
  • Angabe der NC-Mitgliedsnummer

Für Ihre Anmeldung nutzen Sie bitte ausschließlich das weiter unten als PDF-Dokument herunterladbare und am PC ausfüllbare Formular „GEMA-Anmeldung”. Bitte beachten Sie dazu auch die nachfolgenden speziellen Hinweise.

  • Es können nur Anmeldungen bearbeitet werden, denen 2 Programmabläufe mit deutlicher Kennzeichnung der Mitgliedschaft im NC und der genauen Nennung der Komponisten bzw. denen ein Liedfolgenplan entsprechend der Vorlage beiliegt.
  • Die Felder „Einnahmen aus Kartenverkauf” und „Anzahl der Besucher” im GEMA-Meldeformular sind in jedem Fall auszufüllen.
  • Kommt ein Verein seiner Meldeverpflichtung nicht nach und die GEMA stellt eine nicht angemeldete Veranstaltung fest, wird nach § 2.5 der Lizenzvereinbarung „kein Gesamtvertragsnachlass eingeräumt“. Die GEMA behält sich auch vor, in diesen Fällen Schadenersatzansprüche geltend zu machen (doppelte Normalvergütung). Die Rechnungen gehen in diesen Fällen direkt an den Chor / Gesangverein.
    In begründeten Einzelfällen können bei Vermittlung über den NC verspätete Meldungen akzeptiert werden.
Gesamtvertragsnachlass

Die GEMA gewährt für alle lizenzpflichtigen Musiknutzungen der Mitglieder des NC, also allen Mitgliedsvereinen, Chören und Chorregionen, einen Nachlass von 20% auf die Vergütungssätze für Musikaufführungen mit Live- und/oder Tonträgerwiedergabe und Musikwiedergaben im Internet, aktuell nach den Tarifen der GEMA U-K, U-V, RV-L und VR-OD 10, soweit sie ordnungsgemäß angemeldet sind. Der Gesamtvertragsnachlass wird von der GEMA im Hinblick auf die nach § 2 des Gesamtvertrages vom Chorverband gewährte Vertragshilfe eingeräumt.

Kulturnachlass

Der pauschale Sondernachlass i.H.v. 15% (Kulturnachlass) wird auf die Tarife U-K und U-V gewährt, sofern sie ordnungsgemäß angemeldet sind. Der Kulturnachlass für Musiknutzungen der „Ernsten Musik (E-Tarif)“ ist bereits Bestandteil des Tarifes RV-L des Deutschen Bühnenvereins, der als Abrechnungsbasis zugrunde gelegt wird. Die GEMA gewährt den Mitgliedern des Niedersächsischen Chorverbandes den Kulturnachlass im Hinblick auf die Wahrnehmung kultureller Belange.

Download

linkGEMA-Anmeldung (Stand 01.01.2020) pdf16
 

Wie kann ich Musik für meine Website nutzen?

Mittlerweile gehört es zum „guten Ton”, eine Chorwebsite mit Hörbeispielen aufzuwerten, um z.B. potenziellen Neumitgliedern nicht nur einen optischen, sondern auch einen akustischen Eindruck zu vermitteln. Doch auch die Nutzung von Musik für private Internetsites von Chören – beispielsweise als Hintergrundmusik, Hörbeispiel oder Audiostream – unterliegt i.d.R. dem Urheberrecht und muss bei der GEMA angemeldet werden.

Für den neuen Tarif VR-OD 10 (Lizenzierung von Onlinenutzungen – z.B. Music-on-Demand, Video-on-Demand, Hintergrundmusik, lineares Streaming – in geringem Umfang) gilt Folgendes:

Soweit der Lizenznehmer ein ehrenamtlich geführter/betriebener Verein oder eine ehrenamtlich geführte/betriebene Institution ist und eine Bescheinigung seiner Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 AO vorlegt, wird ein Gemeinwohlnachlass in Höhe von 15 % auf die Vergütungen gemäß Ziffer II 2. eingeräumt. Voraussetzung ist, dass mit dem Online-Service keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.

Der 15% tarifliche Nachlass wird dann gewährt, wenn die Bedingungen nachweislich erfüllt sind. Im Formular linkInternetnutzung ist auf Seite 2 entsprechend anzukreuzen, dass der Webseitenbetreiber ein/e ehrenamtlich geführte/r oder betriebene/r Verein / Institution ist (gemeinnützig nach § 52 AO), und dass mit dem Onlineangebot keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Es ist eine aktuelle Bescheinigung beizufügen.

Wichtig ist außerdem, dass das Formular zusammen mit der Gemeinnützigkeits-Bescheinigung per E-Mail an mailDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder per Post an den GEMA KundenCenter, 11506 Berlin gesendet wird! Nur dann werden der 20% Gesamtvertragsnachlass und der 15% Gemeinwohlnachlass gewährt! Im Lizenzshop werden diese Nachlässe nicht berücksichtigt!

 

GEMA-Tarife für Chöre

Die für Chöre zutreffenden GEMA-Tarife stellen wir Ihnen in Form herunterladbarer PDF-Dokumente zur Verfügung.

linkTarif E für Konzerte der ernsten Musik, Stand 01.01.2022

linkTarif U-K für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett (Wortkabarett, Comedy u.ä.), Stand 01.01.2022

linkTarif U-V für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern, Stand 01.01.2022

linkTarif VR-OD 10 für Musikinhalte auf Websites, Stand 05.11.2021